Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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statutenmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung 
zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Verwaltung zur Abgabe der Auflassungs- 
erklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisen- 
bahnkommissariat zu Breslau, event. die an dessen Stelle getretene Eisenbahn- 
Aufsichtsbehörde benennen wird. 
Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, 
in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unter- 
nehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu 
veräußern oder zu verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen. 
S. 9. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mit- 
glieder des Direktoriums der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft, 
tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der 
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber- 
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Pensions= und Unterstützungskasse der Breslau-Schweidnitz= Freiburger 
Eisenbahnbeamten und die allgemeinen Krankenkassen für die Beamten, Diätarien 
und Arbeiter bleiben nach den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit 
Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen 
mit den entsprechenden Kassen der mit der Breslau-Schweidnitz-Freiburger zu 
einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privat- 
bahnen zu Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Breslau- 
Schweidnitz-Freiburger Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglements- 
mäßigen Rechte der Gesellschaft und des Direktoriums werden künftig durch die 
mit der Verwaltung der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn beziehungsweise 
mit der Funktion des Vorstandes der Gesellschaft betraute Königliche Behörde 
ausgeübt. 
Die zeitigen besoldeten Mitglieder des Direktoriums erhalten für den Fall des 
Ueberganges der Verwaltung des Breslau-Schweidnitz-Freiburger Unternehmens auf
	        
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