Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Serie — M — 
eer Rentenkupon 
für die 
Stammaktie Litt. — der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahngesellschaft. 
— 
–— Mark (in Buchstaben—. —— 4 Inhaber dieses 
Kupons vom 2. Januar ab aus der oder 
der zu Berlin zu erheben, sofern nicht #nishen die Auflösung 
der Gesellschaft gemä §. 8 des von der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisen- 
bahngesellschaft unter dem 12./16. Oltober 1883 mit dem Staate abgeschlossenen 
Vertrages (Gesetz= Samml. de ) erfolgt sein sollte. Dieser Kupon 
wird ungültig und werthlos, wenn er Scꝛ binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits- 
termine zur Zahlung präsentirt wird. 
  
„den #en. 1389— 
(Trockener Stempel.) (Unterschrift in Facsimile.) 
Talon 
zu der 
Stammaktie Litt. der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahngesellschaft. 
— — 
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre — gegen Einlieferung 
desselben die zu der vorbezeichneten Aktie auszufertigende — 41 Serie der Renten- 
kupons pro bis einschließlich, sofern nicht von dem Inhaber 
  
der Aktie bei der unterzeichneten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in 
welchem Falle die Ausreichung der neuen Kupons an den Inhaber der Aktie erfolgt. 
den —n18 
(Trockener Stempel.) (Unterschrift in Facsimile.)
	        
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