Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Anlage 3. 
vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahnunternehmens 
auf den Staat. 
Vom 20./24. Oktober 1883. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re- 
Feerungsrath Dr. Micke und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien 
des Ministers der öffentlichen Arbeiten, sowie den Geheimen Ober-Finanzrath 
Dr. Rüdorff und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarien des 
Finanzministers, einerseits, und der Direktion der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn- 
gesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, 
sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der ge- 
nannten Eisenbahngesellschaft vom 27. September 1883 folgender Vertrag ab- 
geschlossen worden. 
G. 1. 
Die Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und 
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf 
ewige Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Rechte- 
Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten 
beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände 
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von ber Direktion der Ge- 
sellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds mit der 
im F. 9 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben 
einzusetzende Königliche Behörde. 
g. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1883 ab die Verwaltung und der 
Betrieb der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. 
Die Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
führen läßt, wird sich folgeweise von der Unterzeichnung dieses Vertrages ab in 
allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten versichern. 
(r. 8970.
	        
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