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2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen
Ausgaben)
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch-
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer.
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat-
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor-
standes der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des
Rechnungsjahres für das Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahnunternehmen auf einen
anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese
Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs-
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs-
jahre zugerechnet.
S. 6.
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung
der Prioritäts-Obligationen der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft nach Maß-
gabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil
der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben.
F. 7.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach der Uebernahme
der Verwaltung seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Rechte-Oder-
Ufer-Eisenbahngesellschaft oder der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft gegen.
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Dividendenscheinen und Talons, Staats der vierprozentigen
konsolidirten Anleihe, und zwar für je fünf Stamm. beziehentlich Prioritäts-
Stammaktien Schuldverschreibungen zum Gesammtwerthe von fünftausend fünf-
hundert und fünfzig Mark anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus.
Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Perfektion dieses
Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die
Vorschriften im F. 30 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um-
tausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.