Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen 
Ausgaben) 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der 
Vereinigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat- 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor- 
standes der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des 
Rechnungsjahres für das Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahnunternehmen auf einen 
anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese 
Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs- 
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs- 
jahre zugerechnet. 
S. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil 
der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben. 
F. 7. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach der Uebernahme 
der Verwaltung seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Rechte-Oder- 
Ufer-Eisenbahngesellschaft oder der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft gegen. 
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Dividendenscheinen und Talons, Staats der vierprozentigen 
konsolidirten Anleihe, und zwar für je fünf Stamm. beziehentlich Prioritäts- 
Stammaktien Schuldverschreibungen zum Gesammtwerthe von fünftausend fünf- 
hundert und fünfzig Mark anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen 
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende 
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. 
Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Perfektion dieses 
Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die 
Vorschriften im F. 30 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor 
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
 
	        
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