Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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bewilligungen  und  sonstige  zu  einer  Eintragung  erforderliche  Erklärungen  dem  Grund—
buchamte  zu  dieser  Zeit  vorliegen,  sind  sie  hinreichend  nachgewiesen,  wenn  der  Nachweis
dem  bisherigen  Rechte  genügt.

*126.  Soweit  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
  oder  eines  Beistandes  erforderlich  wird,  kann  ein  solcher  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1900  ab  schon  vor  diesem  Tage  bestellt  werden.  Auf  die  Berufung  und  Bestellung
  des  Gegenvormundes  und  des  Beistandes  finden  die  für  die  Berufung  und  Bestellung
  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

127.  Für  die  Einleitung  und  Durchführung  des  Erbtheilungsverfahrens  in  erster
Instanz  bleiben,  wenn  der  Erblasser  vor  dem  1.  Januar  1900  gestorben  ist,  die  bisherigen
  Vorschriften  maßgebend.

#128.  Wird  in  den  Fällen  des
§  23  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
und  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1861,  die  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  vom  30.  Dezember  1861  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  565),
§  152  Absatz  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  vem  1.  Mai  1889  (R.-G.-Bl.  S.  90),
§  1  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  betreffend
  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  vom  12.  Oktober  1892  (G.-u.
V.-Bl.  S.  408)  und
§  128  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,
  vom  15.  Juni  1895  (R.-G.-Bl.  S.  3360)
vor  dem  1.  Januar  1900  bei  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  eine  Frist  gesetzt,  die
erst  nach  dem  bezeichneten  Tage  abläuft,  so  ist  der  Auflage,  die  an  den  Betheiligten  gerichtet
  wird,  der  in  den  §§  132,  140  Ziffer  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorgeschriebene  Inhalt  zu  geben.  Für  das  weitere
Ordnungsstrafverfahren  sind  die  Vorschriften  dieses  Reichsgesetzes  maßgebend.

*  129.  Fur  die  Anfechtung  einer  Entscheidung  (Verfügung,  Beschluß),  die  in  einer
Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  in  einer  Hinterlegungssache  in  erster
oder  zweiter  Instanz  vor  dem  1.  Januar  1900  erlassen  worden  ist  oder  auf  Grund  der
Vorschrift  des  §  127  nach  dem  1.  Januar  1900  erlassen  wird,  für  die  Anfechtung  einer
in  einer  solchen  Angelegenheit  erlassenen  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  und  für
das  Rechtsmittelverfahren  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.  Als  vor  dem
1.  Januar  1900  erlassen  gilt  eine  der  Zustellung  oder  Bekanntmachung  bedürftige  Ent-417



Gegenvormünder

und  Beistände.

Erbtheilung.

Registersachen.

Rechtsmittel.