— 68 —
Waldeckisches Regierungsbl. 1869 S. 15) finden hinsichtlich der an den öffent-
lichen Volksschulen angestellten Lehrer und Beamten in demselben Umfange An-
wendung, wie hinsichtlich aller übrigen dem Landesdirektor untergeordneten Be-
amten (Artikel 1 und Artikel III unter I a. a. O.).
Artikel IV.
Hinsichtlich der an den öffentlichen höheren Unterrichtsanstalten angestellten,
Unserem Provinzial-Schulkollegium zu Cassel untergeordneten Lehrer und Beamten
verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung vom 2. November 1874, be-
treffend die Organisation der Disziplinarbehörden für die Lehrer und die Beamten
an den öffentlichen Unterrichtsanstalten in den Fürstenthümern Waldeck und
Pyrmont (Gesetz-Samml. für die Preußischen Staaten 1874 S. 353, Fürstlich
Waldeckisches Regierungsbl. 1874 S. 47).
Artikel V.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1885 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.