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(Nr. 9049.) Gesetz über die Abstellung von Berechtigungen zum Hauen oder Stechen von
Plaggen, Haide u. s. w. für die Provinz Hannover. Vom 13. April 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Die Abstellung von Dienstbarkeitsrechten zum Hauen oder Stechen von
Plaggen, Haide, Rasen oder Bülten, welche auf Grundstücken haften, die weder
Forsten noch Gemeinheiten sind, findet nach Maßgabe dieses Gesetzes statt.
Auf Dienstbarkeitsrechte zum Sodenstechen behufs Erhaltung der Deiche
findet dieses Gesetz keine Anwendung.
. 2.
Die Abstellung erfolgt auf Antrag. Zum Antrage auf Abstellung ist
sowohl der Berechtigte als auch der Eigenthümer des belasteten Grundstücks befugt.
Derjenige, welchem ein erbliches Nutzungsrecht zusteht, gilt hierbei dem Eigenthümer
gleich, nicht aber der persönliche Nießbraucher oder der antichretische Pfandbesitzer.
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grund-
stücks können die Abstellung nur gemeinschaftlich beantragen; es genügt jedoch
für einen solchen Antrag die Zustimmung der nach den Antheilen zu berechnenden
Hälfte von ihnen.
S. 3.
Bei jeder nach diesem Gesetze erfolgenden Abstellung bleibt die Bestimmung
der Entschädigung zunächst dem Uebereinkommen der Parteien überlassen; jedoch
sind Abreden) welche der Vorschrift des §. 4 im letzten Satze zuwiderlaufen, nichtig.
Beim Mangel einer zulässigen Vereinbarung finden nachfolgende Bestim-
mungen Anwendung.
S. 4.
Die Abstellung wird dadurch bewirkt, daß jedem Berechtigten an Stelle
seines Nutzungsrechts nach erfolgter Werthsermittelung eine angemessene Abfindung
an Grundstücken, fester Geldrente oder Kapital überwiesen wird. — Vereinbarungen
über eine andere Rente, als eine feste Geldrente, sind unzulässig.
S. 5.
Behufs der Abstellung erfolgt die Ermittelung des Werths der aufzuhebenden
Berechtigung nach der landüblichen, örtlich anwendbaren Art der Benutzung und
dem nachhaltigen reinen Ertrage derselben in dem bisher rechtmäßig genossenen
Umfange, unter Berücksichtigung der Theilnahme anderer Mitberechtigter.
Die dem Berechtigten obliegenden Gegenleistungen sind in Abzug zu bringen.
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