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(Nr. 9054.) Allerhöchster Erlaß vom 13. April 1885), betreffend die künftige Gestaltung der
Konsistorialbehörden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
A# Ihren Bericht vom 7. d. M. verordne Ich nach Anhörung der zufolge
Meines Erlasses vom 17. November 1884 berufenen außerordentlichen Landessynode
kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Be-
fugnisse für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Die Konsistorien zu Osnabrück (A. C.) und Otterndorf, der evangelische
Magistrat zu Osnabrück und das Kloster Loccum hören auf, als Konsistorial-
behörden der evangelisch-lutherischen Kirche zu fungiren.
S. 2.
Die kirchlichen Zuständigkeiten dieser Behörden betreffs der evangelisch-
lutherischen Kirche werden künftig wahrgenommen:
1) bezüglich der Bezicke des Konsistoriums zu Osnabrück, des evangelischen
Magistrats zu Osnabrück und des Klosters Loccum durch das Kon-
sistorium zu Hannover, auf welches auch die jetzt dem Stadtkonsistorium
zu Osnabrück zustehenden Rechte der Disziplinarstrafgewalt übergehen,
2) bezüglich des Bezirks des Konsistoriums zu Otterndorf durch das Kon-
sistorium zu Stade.
Auf das Konsistorium zu Stade gehen auch die kirchlichen Zuständigkeiten
über, welche das Konsistorium zu Hannover gegenwärtig in der Generaldiözese
Harburg und in der Stadt Lüneburg ausübt.
S. 3.
Obige Bestimmungen treten am 1. Juli d. J. in Kraft.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. April 1885. #„
Wilhelm.
v. Goßler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.