Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9057.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Mai 1885, betreffend den Bau und demnächstigen 
Betrieb der durch das Gesetz vom 7. Mai 1885 (Gesetz= Samml. S. 119) 
zur Ausführung genehmigten Eisenbahnen. 
Auf Ihren Bericht vom 8. Mai d. J. bestimme Ich, daß bei demnächstiger 
Ausführung der in dem Gesetz vom 7. Mai d. J., betreffend die Beschaffung 
von Mitteln für die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes, 
vorgesehenen Eisenbahnlinien die Leitung des Baues und auch des Betriebes 
derselben, und zwar: 1) der Bahnen: a) von Rogasen nach Inowrazlaw, b) von 
Deutsch-Crone nach Callies, der Königlichen Eisenbahndirektion zu Bromberg, 
2) der Bahnen: a) von Löwenberg nach Templin, b) von Stralsund nach 
Rostock mit Abzweigung von Velgast nach Barth, der Königlichen Eisenbahn- 
direktion zu Berlin, 3) der Bahnen: a) von Oppeln nach Namslau) b) von Glatz 
nach Rückers, der Königlichen Eisenbahndirektion zu Breslau, 4) der Bahnen' 
a) von Hildesheim nach Braunschweig, b) von Hannover nach Visselhövede, der 
Königlichen Eisenbahndirektion zu Hannover, 5) der Bahn von Neustadt a. d. Dosse 
über Meyenburg nach der Landesgrenze der Königlichen Eisenbahndirektion zu 
Altona, 6) der Bahnen: a) von Warburg nach Arolsen, b) von Schee nach 
Silschede, der Königlichen Eisenbahndirektion zu Elberfeld, 7) der Bahn von 
Fulda nach Gersfeld der Königlichen Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M., 
8) der Bahn von Wissen nach Morsbach der Königlichen Eisenbahndirektion 
(trechtsrheinischen) zu Cöln, 9) der Bahn von Hochneukirch nach Grevenbroich der 
Königlichen Eisenbahndirektion (linksrheinischen) zu Cöln übertragen wird. Zu- 
gleich bestimme Ich b, daß für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — bezüglich 
der unter Nr. 2 Litt. b, Nr. 4 Litt. a und Nr. 6 Titt. a aufgeführten Ocen 
Stralsund- Rostock mit Abzweigung von Velgast nach Barth, Hildesheim-Braun- 
schweig und Warburg- Arolsen für den im diesseitigen Staatsgebiet belegenen 
Theil derselben — das Recht zur Enteignung und dauernden Beschränkung der- 
jenigen Grundstücke, welche zur Bauausführun nach den von Ihnen festzustellenden 
Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll. 
Diese Verordnung ist in der Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 11. Mai 1885. 
Wilhelm. 
Mapbach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
—— —— 
Redigirt im Bureau des Staatzministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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