Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9062.) Gesetz über die Veräußerung und hypothekarische Belastung von Grundstücken im 
Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 20. Mai 1885. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die Vorschriften des Rheinischen Rechts über die Veräußerung und 
hypothekarische Belastung von Grundstücken werden durch die nachstehenden Be- 
stimmungen abgeändert und ergänzt. 
S. 1. 
Die Uebertragung oder Zutheilung des Eigenthums an einem Grundstücke 
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann nur durch einen vor Notar geschlossenen 
Vertrag erfolgen, in welchem, sofern nicht eine der in §. 2 bezeichneten Ausnahmen 
vorliegt, das Grundstück nach dem Grundsteuerkataster zu bezeichnen ist. 
In Landestheilen, in welchen die Gerichte zur Aufnahme von Verträgen 
zuständig sind, kann der Vertrag auch gerichtlich geschlossen werden. 
Die Vorschriften, nach welchen die Protokolle anderer Beamten die Kraft 
einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde haben, finden auch hierbei Anwendung. 
Die Verpflichtung der Vertragschließenden zur Erfüllung des Vertrages ist 
von Beobachtung dieser Form nicht abhängig. 
. 2. 
Gerichte und Notare dürfen, falls nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, den 
Vertrag nur aufnehmen, wenn ihnen entweder ein das Grundstück betreffender 
Auszug aus der Grundsteuermutterrolle beziehungsweise den Fortschreibungs- 
verhandlungen und, im Falle der Zerstückelung einer Katasterparzelle, außerdem 
ein Auszug (Handzeichnung) aus der Katasterkarte und deren Ergänzung, oder 
eine Bescheinigung des zuständigen Beamten vorgelegt wird, daß die zutreffende 
Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundsteuerkataster nicht ausführbar ist. 
Die Auszüge beziehungsweise die Bescheinigung sind mit der Urschrift des 
Vertrages zu verbinden. 
S. 3. 
Die Notare und Gerichte haben von jeder vor ihnen erklärten Uebertragung 
oder Zutheilung von Eigenthum an Grundstücken, welche im Geltungsbereich des 
Rheinischen Rechts belegen sind, dem zuständigen Katasterbeamten binnen längstens 
vier Wochen Mittheilung zu machen. 
Die Verpflichtung zu einer gleichen Mittheilung liegt den Gerichten ob, 
sobald durch Zuschlagsbescheid oder durch einen vor dem Prozeßgerichte geschlossenen 
(Nr. 9062.) 
 
	        
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