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Vergleich eine Uebertragung oder Zutheilung von Eigenthum an Grundstücken
stattgefunden hat.
. 4.
Privilegien, mit Ausnahme der im Artikel 2101 des Rheinischen Civil-
gesetzbuchs bezeichneten, und Hypotheken werden nur durch Einschreibung in die
Register des Hypothekenbewahrers und nur bezüglich der in der Einschreibung
einzeln bezeichneten Grundstücke wirksam.
Hypotheken haben in keinem Falle einen früheren Rang, als von dem
Tage, an welchem die Einschreibung bewirkt worden ist.
Die Vorschrift des Artikels 2148 Nr. 1 des Rheinischen Civilgesetzbuchs wird
dahin abgeändert, daß es dem Gläubiger fortan gestattet ist, in dem Einschreibungs-
gesuche an irgend einem Orte im Gebiete des Deutschen Reichs Wohnsitz zu
wählen.
. 5
Der Hypothekenbewahrer hat die Einschreibungsgesuche unerledigt zurück-
zugeben, wenn weder in denselben die einzelnen Grundstücke nach dem Grund-
steuerkataster bezeichnet sind, noch eine Bescheinigung des zuständigen Beamten
vorgelegt wird, daß die zutreffende Bezeichnung der Grundstücke nach dem Grund-
steuerkataster nicht ausführbar ist.
S. 6.
Die Bestimmungen der Artikel 2109, 2113 des Rheinischen Civilgesetzbuchs
finden auf die in Artikel 2103 Nr. 1, 2 daselbst bezeichneten Privilegien ent-
sprechende Anwendung. Die Einschreibung der bezeichneten Privilegien kann auch
ohne Transskription des Titels erfolgen.
Die Vorschrift des Artikels 2108 des Rheinischen Civilgesetzbuchs, nach
welcher der Hypothekenbewahrer bei der Transskription des Titels diese Privilegien
einzuschreiben hat, bleibt unberührt.
**)*2
Die Vorschriften der §§. 4, 5 finden auf die Erneuerung einer vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Einschreibung entsprechende Anwendung.
g. 8. &
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten gesetzlichen und
gerichtlichen Hypotheken werden in Ansehung der erst nach diesem Zeitpunkte von
dem Schuldner erworbenen Grundstücke nur nach Maßgabe des F. 4 wirksam.
G. 9.
Auf Einschreibungen von Privilegien und Hypotheken und auf Erneuerungen,
welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben) finden die
Bestimmungen des Artikels 2154 des Rheinischen Civilgesetzbuchs keine Anwendung.