Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Vergleich eine Uebertragung oder Zutheilung von Eigenthum an Grundstücken 
stattgefunden hat. 
. 4. 
Privilegien, mit Ausnahme der im Artikel 2101 des Rheinischen Civil- 
gesetzbuchs bezeichneten, und Hypotheken werden nur durch Einschreibung in die 
Register des Hypothekenbewahrers und nur bezüglich der in der Einschreibung 
einzeln bezeichneten Grundstücke wirksam. 
Hypotheken haben in keinem Falle einen früheren Rang, als von dem 
Tage, an welchem die Einschreibung bewirkt worden ist. 
Die Vorschrift des Artikels 2148 Nr. 1 des Rheinischen Civilgesetzbuchs wird 
dahin abgeändert, daß es dem Gläubiger fortan gestattet ist, in dem Einschreibungs- 
gesuche an irgend einem Orte im Gebiete des Deutschen Reichs Wohnsitz zu 
wählen. 
. 5 
Der Hypothekenbewahrer hat die Einschreibungsgesuche unerledigt zurück- 
zugeben, wenn weder in denselben die einzelnen Grundstücke nach dem Grund- 
steuerkataster bezeichnet sind, noch eine Bescheinigung des zuständigen Beamten 
vorgelegt wird, daß die zutreffende Bezeichnung der Grundstücke nach dem Grund- 
steuerkataster nicht ausführbar ist. 
S. 6. 
Die Bestimmungen der Artikel 2109, 2113 des Rheinischen Civilgesetzbuchs 
finden auf die in Artikel 2103 Nr. 1, 2 daselbst bezeichneten Privilegien ent- 
sprechende Anwendung. Die Einschreibung der bezeichneten Privilegien kann auch 
ohne Transskription des Titels erfolgen. 
Die Vorschrift des Artikels 2108 des Rheinischen Civilgesetzbuchs, nach 
welcher der Hypothekenbewahrer bei der Transskription des Titels diese Privilegien 
einzuschreiben hat, bleibt unberührt. 
**)*2 
Die Vorschriften der §§. 4, 5 finden auf die Erneuerung einer vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Einschreibung entsprechende Anwendung. 
g. 8. & 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten gesetzlichen und 
gerichtlichen Hypotheken werden in Ansehung der erst nach diesem Zeitpunkte von 
dem Schuldner erworbenen Grundstücke nur nach Maßgabe des F. 4 wirksam. 
G. 9. 
Auf Einschreibungen von Privilegien und Hypotheken und auf Erneuerungen, 
welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben) finden die 
Bestimmungen des Artikels 2154 des Rheinischen Civilgesetzbuchs keine Anwendung.
	        
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