Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Der  Jahreswerth  von  Holzsortimenten  wird,  soweit  es  ausführbar,  nach
dem  Durchschnitte  derjenigen  Preise  bestimmt,  welche  für  dieselben  in  der  belasteten
  Forst  während  der  der  Werthsbestimmung  vorhergegangenen  fünf  Jahre
in  den  öffentlichen  Holzversteigerungen  erzielt  worden  sind.

Bei  Weideberechtigungen  ist  ein  mittelmäßiger  Holzbestand  zu  Grunde  zu
legen,  wenn  nicht  die  Forst  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  besser  als  mittelmäßig
bestanden,  oder  die  Befugniß  des  Forsteigenthümers,  die  Kultur  bis  zum  mittelmäßigen
  Bestande  zu  treiben,  durch  Willenserklärung,  Erkenntniß  oder  Verjährung
  verloren  gegangen  ist.

Bei  der  Weide-,  Mast=  und  Streuberechtigung  muß  ein  verhältnißmäßiger
Theil  auf  Schonung  derart  abgerechnet  werden,  daß  derselbe  bei  der  Werthsermittelung
  der  Berechtigung  außer  Ansatz  bleibt.  Steht  dieser  nicht  durch
Willenserklärungen,  Verjährung  oder  Erkenntnisse  fest,  so  ist  er  durch  Schätzung
zu  bestimmen.

Bei  Dienstbarkeiten  zur  Weide  hat  der  Eigenthümer  der  belasteten  Forst,
wenn  er  Provokat  ist,  die  Wahl),  ob  er  den  Berechtigten  nach  dem  Nutzungsertrage
  der  Berechtigung  oder  nach  dem  Vortheile,  der  dem  Belasteten  aus  deren
Aufhebung  erwächst,  entschädigen  will.  In  letzterem  Falle  darf  aber  die  Höhe
der  Entschädigung  den  Nutzungswerth  der  Berechtigung  nicht  übersteigen.

K.  15.

Bei  Feststellung  des  Werths  der  Nutzungsrechte  kommen  die  dem  Berechtigten
  für  diese  Nutzungsrechte  obliegenden  Gegenleistungen  in  Abzug.  Der  Werth
wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich  ist,  durch  Aufrechnung
ausgeglichen.

F.  16.

Bei  der  Zusammenlegung  muß  jeder  Theilnehmer  für  seine  zum  Umtausch
gelangenden  Grundstücke  durch  Land  von  gleichem  Werthe  abgefunden  werden.

Rente=  und  Kapitalentschädigungen  können  für  die  Substanz  der  auszugleichenden
  Grundstücke  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  nur  ausnahmsweise
zur  Ausgleichung  geringer  Werthsunterschiede  gewährt  werden.

K.  17.

Für  die  auf  den  zusammenzulegenden  Grundstücken  stehenden  Obstbäume  wird
von  demjenigen,  dem  solche  zugetheilt  werden,  demjenigen,  der  dieselben  verliert,
  Entschädigung  in  Geld  geleistet.  Für  unfruchtbare,  unveredelte  oder  ab.
gängige  Obstbäume,  sowie  für  Waldbäume  hat  der  neue  Erwerber  des  Grundstücks,
  auf  dem  solche  stehen,  dem  früheren  Eigenthümer  aber  nur  dann  Enischedigung
  zu  leisten,  wenn  er  sie  auf  dem  ihm  zugetheilten  Grundstücke  behalten
  will  und  nicht  vorzieht,  deren  Entfernung  dem  früheren  Eigenthümer
zu  überlassen.

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