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Theil des benutzten Grundstücks der Mitbenutzung der übrigen noch nicht ab-
gefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.
g. 25.
Bei der Theilung eines gemeinschaftlichen Grundstücks kann jeder Mit-
eigenthümer in der Regel seinen Antheil in Natur verlangen, soweit nicht das
Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Gesetz-Samml.
S. 261), sowie die bestehenden Vorschriften über die Minimalmaße entgegen-
stehen.
Wird die Naturaltheilung durch die Vorschriften über die Minimalmaße
behindert, so kann die Auseinandersetzung nur durch öffentlichen Verkauf an den
Meistbietenden bewirkt werden.
C. 26.
Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den
gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen Interessen aller Betheiligten am
meisten entspricht.
Eine Verloosung findet nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage der
Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Jedem Theilnehmer müssen die
erforderlichen Wege und Triften zu seiner Abfindung verschafft werden, auch ist
für die nöthigen Gräben zu sorgen, ohne welche der Boden denjenigen Ertrag,
zu welchem er abgeschätzt ist, nicht gewähren kann.
Desgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die un-
entbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten und ähnlicher gemeinschaftlicher An-
lagen auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten wird. Die schon
vor der Auseinandersetzung gemeinschaftlich benutzten Lehm-, Sand., Kies-, Kalk-
und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche bleiben zur gemeinschaftlichen
Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Theilnehmer deshalb nicht durch
Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden können.
Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden
Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilnehmungs.
rechte aufzubringen.
§. 27.
Die über die betheiligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit
es für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinandersetzungsplanes nöthig erscheint,
verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser
Wege Betheiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachtheil aus der Ver-
änderung entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist. Dasselbe gilt in Betreff
der Verlegung von Gräben, Flüssen und Brücken.
C. 28.
Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente, als eine feste
Geldrente ist unzulässig.