Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine Ausschließung 
dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit, als auf fünf Jahre verbindlich. 
Nach Ablauf dieses Zeitraums ist jeder Betheiligte befugt, auf Zusammenlegung 
anzutragen. 
S. 4. 
Gebäude, Hofraithen, Hausgärten, Kunstwiesen, Parkanlagen und solche 
Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die 
Gartenkultur ist, Korbweidenanlagen, Weinberge, forstmäßig bewirthschaftete Wald- 
grundstücke, sowie solche Lehm-, Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und 
andere Steinbrüche, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, 
ferner sonstige zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende 
Grundstücke, ingleichen Grundstücke, auf welchen Mineralquellen, Denkmäler oder 
Familiengräber sich befinden, können nur mit Einwilligung aller Betheiligten in 
die Zusammenlegung gezogen werden. 
g. 5. 
Bei jeder Zusammenlegung bleibt die Bestimmung der Art und Größe der 
Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, sowie die Ausführung 
zunächst dem freien Uebereinkommen der Vetheiligten überlassen. Doch haben 
dieselben dabei die Vorschriften des §. 6 Absatz 1 und 2 zu beachten; auch müssen 
die Zus. träge der Auseinandersetzungsbehörde zur Prüfung und 
Wx- vorgelegt werden. 
ommt eine Uebereinkunft der Betheiligten nicht zu Stande, so finden 
folgende Regeln Anwendung. 
S. 6. 
Jeder Theilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch 
Land von gleichem Werthe abgefunden werden. Er muß jedoch für den Ausfall 
in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, auch eine Ueberweisung von 
Grundstücken der einen gegen Grundstücke einer anderen Gattung sich gefallen lassen. 
Zur Ergänzung der Landentschädigung muß ausnahmsweise, wo es er- 
forderlich ist, Geld gegeben und angenommen werden, doch darf die etwaige 
Geldabfindung nicht mehr als drei Prozent der dem Theilnehmer gebührenden 
Gesammtabfindung betragen. 
Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich 
üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist gleich den übrigen auf periodische 
Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung 
und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden. 
Für die auf den zusammenzulegenden Grundstücken stehenden Obstbäume 
wird von demjenigen, dem solche zugetheilt werden, demjenigen, der dieselben 
verliert, Entschädigung in Geld geleistet. 
Für unfruchtbare, unveredelte oder abgängige Obstbäume, sowie für Wald- 
bäume hat der neue Erwerber des Grundstücks, auf dem solche stehen, dem 
(Xr. 9064.) 
 
	        
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