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durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine Ausschließung
dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit, als auf fünf Jahre verbindlich.
Nach Ablauf dieses Zeitraums ist jeder Betheiligte befugt, auf Zusammenlegung
anzutragen.
S. 4.
Gebäude, Hofraithen, Hausgärten, Kunstwiesen, Parkanlagen und solche
Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die
Gartenkultur ist, Korbweidenanlagen, Weinberge, forstmäßig bewirthschaftete Wald-
grundstücke, sowie solche Lehm-, Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und
andere Steinbrüche, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen,
ferner sonstige zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende
Grundstücke, ingleichen Grundstücke, auf welchen Mineralquellen, Denkmäler oder
Familiengräber sich befinden, können nur mit Einwilligung aller Betheiligten in
die Zusammenlegung gezogen werden.
g. 5.
Bei jeder Zusammenlegung bleibt die Bestimmung der Art und Größe der
Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, sowie die Ausführung
zunächst dem freien Uebereinkommen der Vetheiligten überlassen. Doch haben
dieselben dabei die Vorschriften des §. 6 Absatz 1 und 2 zu beachten; auch müssen
die Zus. träge der Auseinandersetzungsbehörde zur Prüfung und
Wx- vorgelegt werden.
ommt eine Uebereinkunft der Betheiligten nicht zu Stande, so finden
folgende Regeln Anwendung.
S. 6.
Jeder Theilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch
Land von gleichem Werthe abgefunden werden. Er muß jedoch für den Ausfall
in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, auch eine Ueberweisung von
Grundstücken der einen gegen Grundstücke einer anderen Gattung sich gefallen lassen.
Zur Ergänzung der Landentschädigung muß ausnahmsweise, wo es er-
forderlich ist, Geld gegeben und angenommen werden, doch darf die etwaige
Geldabfindung nicht mehr als drei Prozent der dem Theilnehmer gebührenden
Gesammtabfindung betragen.
Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich
üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist gleich den übrigen auf periodische
Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung
und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden.
Für die auf den zusammenzulegenden Grundstücken stehenden Obstbäume
wird von demjenigen, dem solche zugetheilt werden, demjenigen, der dieselben
verliert, Entschädigung in Geld geleistet.
Für unfruchtbare, unveredelte oder abgängige Obstbäume, sowie für Wald-
bäume hat der neue Erwerber des Grundstücks, auf dem solche stehen, dem
(Xr. 9064.)