Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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sowie des Verfahrens das Gesetz vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren 
in Auseinandersetzungsangelegenheiten (Gesetz-Samml. S. 59), und die in der Provinz 
Westfalen für das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten geltenden be- 
sonderen Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetze Einschränkungen 
und Abweichungen vorgeschrieben sind. 
  
.. 13. 
Die Ehefrau wird in dem Verfahren durch den Ehemann vertreten, wenn 
es sich um Grundstücke oder Rechte handelt, welche nach den zwischen den be- 
treffenden Eheleuten bestehenden Rechtsverhältnissen der Verwaltung des Ehemannes 
unterworfen sind. 
N. 
Die Legitimation eines jeden in dem Verfahren sich meldenden Betheiligten 
ist als geführt zu erachten, wenn 
a) derselbe im Grundsteuerkataster eingetragen ist, oder eine auf ihn lautende 
öffentliche Erwerbsurkunde vorlegt, oder ihm von dem Gemeindevor- 
steher bescheinigt wird, daß er das Grundstück, um welches es sich 
handelt, eigenthümlich besitze, 
b) wenn ferner die übrigen Betheiligten die Legitimation nicht bestreiten, 
und 
I) nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung der Zusammenlegung bis 
zur Rczeßvollziehung kein Dritter bei dem Kommissar oder bei der 
Generalkommission Eigenthumsansprüche erhoben hat. 
Die öffentliche Bekanntmachung, mit welcher eine Ladung der unbekannten 
Theilnehmer zu verbinden ist, erfolgt bei Einleitung des Verfahrens. Wer sich 
nach Ablauf des in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Termins als 
Eigenthümer meldet und legitimirt, muß Alles gegen sich gelten lassen, was bis 
zu dem Zeitpunkte seiner Meldung mit dem vorläufig legitimirten Inhaber des 
Grundstücks festgestellt worden ist. Im Uebrigen bleibt derselbe befugt, die für 
sein Grundstück gewährte Abfindung von dem Empfänger derselben zurückzufordemn. 
K. 15. 
Dritten Personen, namentlich Resiliations= und Wiederkaufsberechtigten, 
Hypothekengläubigern, Nießbrauchern und Pächtern, steht ein Widerspruchsrecht 
gegen die Zusammenlegung nicht zu. Rücksichtlich der durch die Zusammenlegung 
veränderten Verhältnisse der Nießbraucher und Pächter finden im ganzen Geltungs- 
gebiete dieses Gesetzes die Vorschriften des §. 22 der Gemeinheitstheilungsordnung 
vom 19. Mai 1851 Anwendung.
	        
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