Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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stücke in dem Zust legungsverfahren getreten und ob der Rezeß bereits be- 
stätigt ist. 
Auf Antrag eines Betheiligten ist ferner auch schon vor der Ertheilung von 
Abschriften in den Registern bei den Eintragungen und Transskriptionen die statt- 
gehabte Zusammenlegung und die für die eingetragenen Grundstücke gewährte Ab- 
findung zu vermerken. 
Die im ersten Absatz bezeichnete Verpflichtung des Hypothekenbewahrers 
fällt weg, wenn von Transskriptionen und Eintragungen, die nach dem Tage 
der Uebergabe des Parzellenverzeichnisses erfolgt sind, eine Abschrift ertheilt, oder 
wenn eine solche Eintragung erneuert wird. 
S. 19. 
Die Hypothekenbewahrer sind für die Befolgung der Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes den Parteien in demselben Umfange und unter denselben Rechts- 
folgen verantwortlich, wie für ihre übrigen amtlichen Obliegenheiten. Die nach 
den Vorschriften des §. 18 bei dem Hypothekenamte zu bewirkenden Vermerke er- 
folgen gebührenfrei. Ob und in welcher Höhe den Hypothekenbewahrern besondere 
Honorare für die ihnen erwachsende Mehrarbeit zu gewähren sind, bleibt der Be- 
stimmung des Finanzministers überlassen. 
C. 20. 
Die Kosten der Zusammenlegung fallen den Betheiligten nach Verhältniß 
des Vortheils zur Last, welcher ihnen durch die Zusammenlegung erwächst. 
Ist dieser Vortheil seinem Betrage nach nicht zu ermitteln, so wird statt 
seiner der Werth der Theilnehmungsrechte zu Grunde gelegt. 
Wem durch die Zusammenlegung gar kein Vortheil erwächst, der hat auch 
zu den Kosten derselben keinen Beitrag zu leisten. 
Wenn die Zusammenlegung im Falle des nach §. 1 Absatz 2 oder F. 21 
Absatz 4 erhobenen Widerspruchs unterbleiben muß, so sind die entstehenden Kosten 
niederzuschlagen. 
Im Uebrigen finden in Ansehung des Kostenwesens das Gesetz vom 
24. Juni 1875 über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen (Gesetz- 
Samml. S. 395), sowie die übrigen Vorschriften Anwendung) welche für Ge- 
meinheitstheilungen in der Provinz Westfalen gelten. 
  
C. 21. 
Grundstücke, welche auf Grund dieses Gesetzes nach einem ohne Vorbehalt 
bestätigten Rezesse einer Zusammenlegung unterzogen worden sind, können in der 
Regel gegen den Widerspruch des Eigenthümers derselben nicht noch einmal einer 
Zusammenlegung unterzogen werden. 
Wenn jedoch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage 
von Kanälen, Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Verlegung oder Durch-
	        
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