Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Samml. S. 85) eine Grundsteuerentschädigung geleistet oder endgültig festgestellt 
worden ist, kommen die Vorschriften des §F. 5 nur dann zur Anwendung, wenn 
der Besitzer bis zum 1. Juli 1887 den verhältnißmäßigen Theil der geleisteten 
Grundsteuerentschädigung mit vier Prozent jährlicher Zinsen seit dem 1. Januar 
1878 zurückzahlt, beziehungsweise bis zum gedachten Tage in die verhältnißmäßige 
Herabminderung der endgültig festgesetzten, noch nicht geleisteten Entschädigung 
einwilligt. 
S. 8. 
Der Finanzminister und der Minister für Landwirthschaft, Domänen und 
Forsten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Nr. 9068.) Verordnung, betreffend die Gewerbesteuer der Klasse A 1 in der Provinz Hannover. 
Vom 18. Mai 1885. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen v. 
verordnen auf Grund des F. 7 TLitt. b der Verordnung, betreffend die Einführung 
der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern im Gebiete des 
vormaligen Königreichs Hannover, vom 28. April 1867 (Gesetz= Samml. S. 533), 
was folgt: 
Die Regierungsbezirke Hannover und Hildesheim werden der ersten, die 
Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich der zweiten Abtheilung 
der Gewerbesteuerklasse A 1 zugewiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1885. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Scholz.
	        
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