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Samml. S. 85) eine Grundsteuerentschädigung geleistet oder endgültig festgestellt
worden ist, kommen die Vorschriften des §F. 5 nur dann zur Anwendung, wenn
der Besitzer bis zum 1. Juli 1887 den verhältnißmäßigen Theil der geleisteten
Grundsteuerentschädigung mit vier Prozent jährlicher Zinsen seit dem 1. Januar
1878 zurückzahlt, beziehungsweise bis zum gedachten Tage in die verhältnißmäßige
Herabminderung der endgültig festgesetzten, noch nicht geleisteten Entschädigung
einwilligt.
S. 8.
Der Finanzminister und der Minister für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9068.) Verordnung, betreffend die Gewerbesteuer der Klasse A 1 in der Provinz Hannover.
Vom 18. Mai 1885.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen v.
verordnen auf Grund des F. 7 TLitt. b der Verordnung, betreffend die Einführung
der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern im Gebiete des
vormaligen Königreichs Hannover, vom 28. April 1867 (Gesetz= Samml. S. 533),
was folgt:
Die Regierungsbezirke Hannover und Hildesheim werden der ersten, die
Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich der zweiten Abtheilung
der Gewerbesteuerklasse A 1 zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1885.
(I. S.) Wilhelm.
v. Scholz.