Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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. 25. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt: 
1) durch Anheftung an die Gerichtstafel; 
2) durch Anheftung an die zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmte 
Stelle in der Ortsgemeinde oder in den Ortsgemeinden, in welchen die 
Grundstücke belegen sind; 
3) durch zweimalige Einrückung in den Anzeiger des Amtöblatts. 
Außerdem ist in mindestens einem Lokalblatt auf die Bekanntmachungen 
der Nr. 1 bis 3 hinzuweisen. 
Von den beiden unter Nr. 3 bestimmten Einrückungen hat die erste vor 
Beginn der Frist, die zweite mindestens vier Wochen vor dem Ablauf derselben 
stattzufinden. 
26. 
Sind der in einem älteren gerichtlichen Buch als Eigenthümer Eingetragene 
oder der in den Steuerbüchern als Besitzer Bezeichnete oder die Erben einer dieser 
Personen bei dem Verfahren nicht berücksichtigt worden, weil sie im Deutschen 
Reich weder einen dem Gericht bekannten Aufeuthalt, noch einen dem Gericht 
bekannten Vertreter haben (§.7 Abs. 2), so ist denselben, falls ihr Aufenthalt dem 
Gericht bekannt ist, eine Abschrift der Bekanntmachung zugustellen. 
C. 27. 
Ein Ausschlußurtheil ist nicht zu erlassen. 
Gegen den Ablauf der Ausschlußfrist findet eine Wiedereinsetzung nicht statt. 
g. 28. 
Ist vor dem Ablauf der Ausschlußfrist ein Eigenthumsrecht angemeldet, 
so hat das Gericht den das Recht Beanspruchenden aufzufordern, binnen einer 
Frist von sechs Wochen nachzuweisen, daß er gegen den Besitzer die Eigenthums- 
klage erhoben habe. 
Die Vorschriften des §. 14 Absatz 2 finden entfprechende Anwendung. 
Die nach Absatz 1 zu erlassende Aufforderung unterbleibt, wenn inzwischen 
nach F. 6 oder F. 13 die Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels erfolgt ist. 
Beide Theile sind zu benachrichtigen. 
S. 29. 
Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist, sofern nicht nach den S#. 14 oder 28 
ein Eigenthumsstreit anhängig ist oder bevorsteht, derjenige als Eigenthümer ein- 
zutragen, welcher seinen Eigenthumsbesitz nach Maßgabe der Nr. 3 des §. 8 nach- 
gewiesen hat. · 
ocs.eqmmc.1885.(N-.ooso.) 37
	        
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