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. 25.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt:
1) durch Anheftung an die Gerichtstafel;
2) durch Anheftung an die zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmte
Stelle in der Ortsgemeinde oder in den Ortsgemeinden, in welchen die
Grundstücke belegen sind;
3) durch zweimalige Einrückung in den Anzeiger des Amtöblatts.
Außerdem ist in mindestens einem Lokalblatt auf die Bekanntmachungen
der Nr. 1 bis 3 hinzuweisen.
Von den beiden unter Nr. 3 bestimmten Einrückungen hat die erste vor
Beginn der Frist, die zweite mindestens vier Wochen vor dem Ablauf derselben
stattzufinden.
26.
Sind der in einem älteren gerichtlichen Buch als Eigenthümer Eingetragene
oder der in den Steuerbüchern als Besitzer Bezeichnete oder die Erben einer dieser
Personen bei dem Verfahren nicht berücksichtigt worden, weil sie im Deutschen
Reich weder einen dem Gericht bekannten Aufeuthalt, noch einen dem Gericht
bekannten Vertreter haben (§.7 Abs. 2), so ist denselben, falls ihr Aufenthalt dem
Gericht bekannt ist, eine Abschrift der Bekanntmachung zugustellen.
C. 27.
Ein Ausschlußurtheil ist nicht zu erlassen.
Gegen den Ablauf der Ausschlußfrist findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.
g. 28.
Ist vor dem Ablauf der Ausschlußfrist ein Eigenthumsrecht angemeldet,
so hat das Gericht den das Recht Beanspruchenden aufzufordern, binnen einer
Frist von sechs Wochen nachzuweisen, daß er gegen den Besitzer die Eigenthums-
klage erhoben habe.
Die Vorschriften des §. 14 Absatz 2 finden entfprechende Anwendung.
Die nach Absatz 1 zu erlassende Aufforderung unterbleibt, wenn inzwischen
nach F. 6 oder F. 13 die Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels erfolgt ist.
Beide Theile sind zu benachrichtigen.
S. 29.
Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist, sofern nicht nach den S#. 14 oder 28
ein Eigenthumsstreit anhängig ist oder bevorsteht, derjenige als Eigenthümer ein-
zutragen, welcher seinen Eigenthumsbesitz nach Maßgabe der Nr. 3 des §. 8 nach-
gewiesen hat. ·
ocs.eqmmc.1885.(N-.ooso.) 37