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Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Fall als
ein dringender anzusehen und der gkichzeitigen Eintragung der Grundstücke, auf
welche der Antrag sich nicht erstreckt, ein Hinderniß entgegensteht.
C. 37.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §#§. 3 bis 19, 21, 23,
24, 26 bis 33 entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachstehenden
Bestimmungen sich Abweichungen ergeben.
g. 38.
Bedarf es zu dem im §F. 3 angegebenen oder zu einem sonstigen Zweck einer
Ermittelung seitens des Gerichts an Ort und Stelle, so ist, wenn voraussichtlich
für andere Grundstücke des Bezirks geiche Ermittelungen vorzunehmen sind, die
Ermittelung auszusetzen, bis sie mit den Ermittelungen, welche für diese anderen
Grundstücke vorzunehmen sind, gleichzeitig vorgenommen werden können.
Die Aussetzung findet nicht statt:
1) wenn der Fall als dringend anzusehen ist;
2) wenn der Antragsteller zur Zahlung der Kosten der Ermittelung sich
bereit erklärt.
S. 39.
Das Gericht hat unter Hinweis auf die Kosten des Aufgebots darauf hin-
zuwirken, daß der Antragsteller mit der Verbindung mehrerer Aufgebote sich ein-
verstanden erklärt.
Verlangt der Antragsteller gleichwohl den sofortigen Erlaß des Aufgebots,
so darf das Verlangen nicht auf Grund der vorstehenden Bestimmung zurück
gewiesen werden.
S. 40.
Zum Antrag auf den Erlaß des Aufgebots ist diejenige Person berechtigt,
welche ihren Eigenthumsbesitz nach §. 8 Nr. 3 nachgewiesen hat.
G. 41.
Die Dauer der Ausschlußfrist ist nach Ermessen des Gerichts auf sechs
Wochen bis drei Monate zu bestimmen.
In dem Aufgebot sind der Antragsteller und das Grundstück, sowie, wenn
in dem älteren gerichtlichen Buch ein Anderer als der Antragsteller als Eigen-
thümer des Grundstücks eingetragen ist, auch dieser zu bezeichnen.
Die Bezeichnung des Grundstücks hat nach Maßgabe der Vorschriften des
§. 22 Absatz 1 Nr. 2 zu erfolgen.
Falls in Gemäßheit des §. 24 Mittheilungen an Berechtigte gemacht sind,
so ist die im 9. 22 Absatz 3 vorgeschriebene Bemerkung in das Aufgebot auf-
zunehmen.