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Gutsvorsteher.
g. 37.
Für den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes
zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich
ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
Derselbe hat die ihm zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten ent-
weder in Person oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des
Amtes befähigten Stellvertreter auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen
Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Es können jedoch seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne
Gutsvorstehergeschäfte an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider
Zustimmung mit Genehmigung des Landrathes gegen eine angemessene Ent-
schädigung übertragen werden.
Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, werden rücksichtlich der an-
geführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher
Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Personen durch ihren Vormund oder
Pfleger vertreten.
. 38.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn:
1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer
sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Guts-
vorstehers wahrnehmen soll;
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist;
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen
unmittelbarer Nähe hat,
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.
In den vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Fällen kann auf den Antrag
des Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt
werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte
wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbstständigen
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter
angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung er-
forderlich ist.
G. 39.
Der Gutsbesitzer beziehungsweise der Stellvertreter wird in seiner Eigenschaft
als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann unter