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g. 60.
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirkes, die Besitzer der zu dem
letzteren gehörigen selbstständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbtreibenden
und Bergwerköbesitzer treten unter der Leitung des Landrathes an dem von dem
Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl der Kreistagsabge-
ordneten zusammen.
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken.
G. 61.
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen Städten,
welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch den Ge-
meindevorstand und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Behufe unter dem
Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden.
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einemt
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung
in vereinigter Sitzung auf je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch
statutarische Anordnung des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden.
Als Gemeindevorstand beziehungsweise Gemeindevertretung sind die in den
S 23 und 38 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver-
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml. S. 237), beziehungs-
weise im F. 22 dieses Gesetzes als solche bezeichneten Gemeindeorgane anzusehen.
Die Wahlmänner des Wahlbezirkes treten unter Leitung des Landrathes
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Ab-
geordneten zusammen.
G. 62.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
g. 63.
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl-
manne ist:
1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechtes, beziehungsweise, wo
Bürgerrecht nicht besteht, des Gemeinderechtes befindet,
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land-
gemeinden ein jeder, seit einem Jahre in dem Kreise angesessene länd-
liche Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung
dieser Verbände ein Wahlrecht ausübt und seit einem Jahre dem Kreise
durch Wohnsitz oder Grundbesitz angehört.