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1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer ge-
hörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter
Angabe der in dem F. 43 enthaltenen Merkmale;
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den §#. 44, 55 und 56
enthaltenen Merkmale;
3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von
jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme ver-
einigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (99. 57 und 58)
durch den Kreisausschuß aufgestellt, und durch das Kreisblatt oder, wo ein solches
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent-
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse statt.
Aufstellung des Vertheilungsplanes.
G. 68.
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände
(§. 46 und 47), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die
zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden
auf dieselben (§. 48), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf
die einzelnen Städte beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (§F. 49)
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch
das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
KC. 69.
Die nach den Vorschriften des §. 68 festgestellte Vertheilung der Abgeord-
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je
zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach
Maßgabe der Vorschriften der §#. 41, 46 bis 50 nothwendigen Abänderungen
eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert,
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des F. 4 aus dem Kreisverbande
ausscheidet; in diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung der
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmt-
licher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen)