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2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund-
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §S#. 46, 47
die Jahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere
oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (I. 65) von dem
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen, und
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplane die erforderlichen
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen.
KC. 70.
Gegen die vom Kreistage gemäß §§. 68 und 69 wegen Vertheilung der
Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung,
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, wie
in den Fällen des §#. 67 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
KS. 71.
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen
Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschluß-
fassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind,
steht dem Kreistage zu.
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von
Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor-
handen gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise auf-
hören. Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle ein-
getreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung) jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden.
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter
bestellen.
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts-
blatt bekannt zu machen.
C. 72.
Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten.
Ges. Samml 1885. (Nr. 9071.) 42