Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 220 — 
3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die 
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen, 
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über 
a) den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, 
d) die Aufbringungsweise 
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten und jedem Abgeord- 
neten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen. 
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande vor- 
gebeugt oder abgeholfen werden soll. 
S. 77. 
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen. 
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände 
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
*½m 
Beschlußfähigkeit des Kreistages. 
Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder 
des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten 
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
§. 79. 
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen Interesses. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf der- 
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises in Wider- 
spruch steht. 
d. 80. 
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistagsversammlungen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder des Kreistages 
sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben in 
demselben berathende Stimme. 
. 81. 
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit. 
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.