Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
g. 85. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate 
regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die 
Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vorgenommen. Bei 
den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse zu bestimmendes 
Mitglied desselben zuzuziehen. 
d. 86. 
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die 
Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
g. 87. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse 
innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und 
dem Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche 
mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Fest- 
stellung und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu 
veröffentlichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu 
beauftragende Kommission bewirken zu lassen. 
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten 
vorzulegen. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften 
in der Kreiskommunal= und allgemeinen Landesverwaltung. 
S. 88. 
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen. 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der 
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis- 
ausschuß bestellt. 
S. 89. 
Die Zusammensetzung desselben. 
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern, 
welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach ab-
	        
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