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soluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im
§. 53 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit Ge-
nehmigung des vorgesetzten Ministers.
F. 90.
Bestellung eines Syndikus.
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die
Befähigung zum Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen mit be-
rathender Stimme Theil.
S. 91.
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß-
abe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
ahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit-
lieder aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das
oos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Jede
Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit
vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet inner-
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage steht
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende
Wirkungz jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Die
Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 39 des Ge-
setzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Dieziplinarverfahrens
ihrer Stellen enthoben werden.
d. 92.
Die Geschäfte des Kreisausschusses in der Kreiskommunal- und in der allgemeinen
Landesverwaltung.
Der Kreisausschuß hat:
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit
damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch
Gesetz oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden;
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden
Kreishaushalts-Etats zu verwalten;
(Nr. 9071.)