Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 227 — 
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises, 
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestand belastet 
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, 
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be- 
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der 
Bestätigung des Bezirksausschusses. 
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des 
Kreistages nichtig. 
Aufssichtsbehörden. 
K. 105. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz 
von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes. Beschwerden an die 
Ausfsichtsbehörden in Kreisangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. 
F. 106. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere 
auch der Haushalts-Etats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Ge- 
schäfts= und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
K. 107. 
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunal-= 
angelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden 
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreistage, der Kreis- 
kommission beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
(Nr. 9071.) 43“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.