Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Die im Absatz 1 bezeichneten Summen ermäßigen und beziehungsweise er- 
höhen sich um denjenigen Betrag, welcher für die dem Landkreise Frankfurt a. M. 
zugetheilten Ortschaften des bisherigen Kreises Hanau von der, dem kommunal- 
ständischen Verbande im Regierungsbezirke Cassel überwiesenen Jahresrente bei der 
hierüber stattfindenden Auseinandersetzung (§. 113) dem Bezirksverbande des Re- 
gierungsbezirks Wiesbaden abgetreten werden wird. 
C. 111. 
Scheidet gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes eine Stadt aus einem 
Landkreise aus, 62 ist derjenige Theil der dem letzteren gemäß der Bestimmung 
im F. 110 überwiesenen Jahresrente, welcher nach dem daselbst vorgeschriebenen 
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach eben diesem Maß- 
stabe auf sämmtliche Landkreise des betreffenden Regierungsbezirks zu vertheilen 
und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die Jahresrente 
desselben zu erhöhen. 
  
Siebenter Titel. 
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen. 
S. 112. 
Die Rechte und Pflichten der bisherigen kreisständischen Verbände, sowie 
der früheren Distriktsverbände (Distriktsgemeinden) im Kreise Gersfeld gehen auf 
den Kreiskommunalverband über. Die Auseinandersetzung, welche in Folge der 
Theilung beziehungsweise Veränderung einzelner Kreise erforderlich wird, ist nach 
den Vorschriften des §. 3 zu bewirken. Bei dem Verfahren werden die bisherigen 
Verbände beziehungsweise Verbandstheile von den Vertretungen der betheiligten 
neuen Kreise vertreten. 
C. 113. 
Die Auseinandersehung zwischen dem kommunalständischen Verbande im 
Regierungsbezirk Cassel und dem kommunalständischen Verbande im Regierungs- 
bezirk Wiesbaden wegen der dem Landkreise Frankfurt a. M. zugetheilten, bisher 
zu dem Kreise Hanau gehörigen Gemeinden ist durch ein nach Anhörung der 
letzteren zwischen den genannten Verbänden unter Genehmigung des Ministers 
des Innern, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, zu treffendes Uebereinkommen 
zu bewirken. Kommt ein solches Uebereinkommen bis zum 1. Januar 1886 nicht 
zu Stande, so geschieht die betreffende Regelung im Wege Königlicher Verordnung. 
Streitigkeiten, welche sich bei der Ausführung ergeben, unterliegen der Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts. 
S. 114. 
Der in dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg be- 
stehende Kommunalverband wird aufgehoben und mit dem Obertaunuskreise ver- 
einigt. Die Leistungen, welche der Amtsbezirkskasse bisher auf Grund rechtlicher 
(Nr. 9071.)
	        
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