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Die im Absatz 1 bezeichneten Summen ermäßigen und beziehungsweise er-
höhen sich um denjenigen Betrag, welcher für die dem Landkreise Frankfurt a. M.
zugetheilten Ortschaften des bisherigen Kreises Hanau von der, dem kommunal-
ständischen Verbande im Regierungsbezirke Cassel überwiesenen Jahresrente bei der
hierüber stattfindenden Auseinandersetzung (§. 113) dem Bezirksverbande des Re-
gierungsbezirks Wiesbaden abgetreten werden wird.
C. 111.
Scheidet gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes eine Stadt aus einem
Landkreise aus, 62 ist derjenige Theil der dem letzteren gemäß der Bestimmung
im F. 110 überwiesenen Jahresrente, welcher nach dem daselbst vorgeschriebenen
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach eben diesem Maß-
stabe auf sämmtliche Landkreise des betreffenden Regierungsbezirks zu vertheilen
und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die Jahresrente
desselben zu erhöhen.
Siebenter Titel.
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen.
S. 112.
Die Rechte und Pflichten der bisherigen kreisständischen Verbände, sowie
der früheren Distriktsverbände (Distriktsgemeinden) im Kreise Gersfeld gehen auf
den Kreiskommunalverband über. Die Auseinandersetzung, welche in Folge der
Theilung beziehungsweise Veränderung einzelner Kreise erforderlich wird, ist nach
den Vorschriften des §. 3 zu bewirken. Bei dem Verfahren werden die bisherigen
Verbände beziehungsweise Verbandstheile von den Vertretungen der betheiligten
neuen Kreise vertreten.
C. 113.
Die Auseinandersehung zwischen dem kommunalständischen Verbande im
Regierungsbezirk Cassel und dem kommunalständischen Verbande im Regierungs-
bezirk Wiesbaden wegen der dem Landkreise Frankfurt a. M. zugetheilten, bisher
zu dem Kreise Hanau gehörigen Gemeinden ist durch ein nach Anhörung der
letzteren zwischen den genannten Verbänden unter Genehmigung des Ministers
des Innern, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, zu treffendes Uebereinkommen
zu bewirken. Kommt ein solches Uebereinkommen bis zum 1. Januar 1886 nicht
zu Stande, so geschieht die betreffende Regelung im Wege Königlicher Verordnung.
Streitigkeiten, welche sich bei der Ausführung ergeben, unterliegen der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts.
S. 114.
Der in dem vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg be-
stehende Kommunalverband wird aufgehoben und mit dem Obertaunuskreise ver-
einigt. Die Leistungen, welche der Amtsbezirkskasse bisher auf Grund rechtlicher
(Nr. 9071.)