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ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz-Samml.
S. 237) treten in der Provinz Hessen-Nassau mit dem 1. Juli 1886 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die aus dem gegenwärtigen Gesetze sich
ergebenden Zuständigkeiten
des Bezirksausschusses von der Regierung,
des Provinzialrathes von dem Oberpräsidenten
wahrzunehmen.
Auf die vor dem 1. Juli 1886 bereits anhängig gemachten Sachen finden
in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit
der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den im §.7
Absatz 3 und §. 18, beziehungsweise §. 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung bezeichneten Abänderungen Anwendung.
KC. 120.
Mit dem im J. 118 bezeichneten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen
Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Kraft.
Die bisherigen kreisständischen Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen
Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand in Wirksamkeit.
". 121.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und
Instruktionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boctticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.