Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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S. 75. 
Bei Vorlegung des Haushalts-Etats hat der Landesausschuß über die 
Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Bezirksverbandes Bericht 
zu erstatten. 
S. 76. 
Der Landesausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse des- 
selben der Landesdirektor haben dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem 
Etat geführt werde. 
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an 
die Bezirks= (Landes-) Hauptkasse. 
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter 
Verantwortung des Landesausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung 
des Kommunallandtages. 
S. 77. 
Die Jahresrechnungen der Bezirks-Hauptkasse, sowie der Kassen der 
einzelnen Bezirksanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier 
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Landesausschusse 
einzureichen. 
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit 
seinen Bemerkungen dem Kommunallandtage zur Prüfung, Fesiiellung und Ent- 
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen 
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Ausschreibung von Bezirksabgaben. 
. 7S. 
Der Kommunallandtag kann die Ausschreibung von Bezirksabgaben be- 
schließen. 
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung 
gelten hierüber folgende Bestimmungen: 
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Bezirksabgaben. 
ies 
Die Vertheilung der Bezirksabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und 
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern 
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
d. 80. 
Bei dieser Berheilung kommen die behufs Aufbeingung der Kreis= be- 
ziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadt- 
kreisen nach den Vorschriften der S#§. 14 bis 16 der gleichzeitig mit diesem Gesetze 
ergehenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau beziehungsweise den 
entsprechenden Vorschriften der in der letzteren geltenden Gemei fassungsgesetz 
r. 9073.) 
  
1 II d90 l#
	        
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