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S. 75.
Bei Vorlegung des Haushalts-Etats hat der Landesausschuß über die
Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Bezirksverbandes Bericht
zu erstatten.
S. 76.
Der Landesausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse des-
selben der Landesdirektor haben dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem
Etat geführt werde.
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an
die Bezirks= (Landes-) Hauptkasse.
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
Verantwortung des Landesausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung
des Kommunallandtages.
S. 77.
Die Jahresrechnungen der Bezirks-Hauptkasse, sowie der Kassen der
einzelnen Bezirksanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Landesausschusse
einzureichen.
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit
seinen Bemerkungen dem Kommunallandtage zur Prüfung, Fesiiellung und Ent-
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ausschreibung von Bezirksabgaben.
. 7S.
Der Kommunallandtag kann die Ausschreibung von Bezirksabgaben be-
schließen.
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung
gelten hierüber folgende Bestimmungen:
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Bezirksabgaben.
ies
Die Vertheilung der Bezirksabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
d. 80.
Bei dieser Berheilung kommen die behufs Aufbeingung der Kreis= be-
ziehungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadt-
kreisen nach den Vorschriften der S#§. 14 bis 16 der gleichzeitig mit diesem Gesetze
ergehenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau beziehungsweise den
entsprechenden Vorschriften der in der letzteren geltenden Gemei fassungsgesetz
r. 9073.)
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