Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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S.  85.
Die  Zahlung  der  Bezirksabgaben  darf  durch  die  Reklamation  beziehungsweise
  Klage  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr  mit  Vorbehalt  der  späteren
Rückerstattung  des  etwa  zu  viel  Bezahlten  zu  den  bestimmten  Terminen  erfolgen.

B.  Provinzialverband.

§.  86.
Die  Vorschriften  der  F.  7  bis  85  finden  auf  den  Provinzialverband  der
Provinz  Hessen-Nassau  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Sovweit  in  diesen  Vorschriften  die  Bezeichnungen  „Bezirk,  Bezirksverband,
Kommunallandtag,  Landesausschuß“  vorkommen,  treten  an  deren
Stelle  die  Bezeichnungen  „Provinz,  Provinzialverband,  Provinziallandtag,
  Provinzialausschuß“.  Desgleichen  tritt  an  die  Stelle  aller
übrigen  Ausdrücke,  in  denen  eine  Beziehung  zu  den  Bezirksverbänden
enthalten  ist,  eine  dem  Verhältniß  zum  Provinzialverbande  entsprechende
Bezeichnung.

2)  Die  Provinzialversammlung  (Provinziallandtag)  besteht  aus  den  Mitgliedern
  der  Kommunallandtage.

3)  Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  berufen,  so  oft  es  die
Geschäfte  erfordern.

4)  Der  Provinziallandtag  ist  berufen,

I.  über  diejenigen  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe  sowie
sonstigen  Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu
dem  Ende  von  der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

II.  darüber  zu  beschließen,

in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  von  dem  Provinzialverbande
  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt
werden  sollen;

III.  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für
Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden
und  Kommissionen  zu  vollziehen;

IV.  den  Provinzialverband  in  denjenigen  Angelegenheiten  zu  vertreten,
beziehungsweise  über  diejenigen  Gegenstände  zu  berathen  und  zu
beschließen,  welche  ihm  durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen,
oder  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  beiden  Bezirksverbände
überwiesen  werden.

5)  Provinzialabgaben,  deren  Ausschreibung  der  Provinziallandtag  beschließt,
sind  auf  die  Bezirksverbände  lediglich  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  auf-Ges.

  Samml  1885.  (Nr.  9073.)  48