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Artikel I.
Die Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen, welche aus einer der im
Artikel 1 F. 1 genannten Schulstellen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den
Ruhestand versetzt sind, werden bis zu dem Betrage von Sechshundert Mark auf
die Staatskasse übermommen.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Mit dem gedachten Zeitpunkte treten alle dem gegemwärtigen Gesetze ent-
gegenstehenden Bestimmungen, sie mögen in allgemeinen Landes= und Provinzial-
gesetzen und Verordnungen oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen ent-
halten sein, außer Kraft.
Artikel IV.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Unterrichtsminister und
der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1885.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9081.) Verordnung, betreffend den Sitz der Generalkommission für die Rheinprovinz.
Vom 20. Juni 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Zusammenlegung der
Grundstücke im Geltungsgebiete des Rheinischen Rechts, vom 24. Mai 1885
(Gesetz= Samml. S. 156), was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Generalkommission für die Rheinprovinz hat ihren Sitz in Düsseldorf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Juni 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.