Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9083.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Rheinstromstrecke 
zwischen Mainz und Bingen. Vom 30. Jannar 1884. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein beschlossen haben, 
im Anschluß an die früheren Vereinbarungen zwischen der Großherzoglich Hessischen 
und der vormaligen Herzoglich Nassauischen Regierung durch ein Abkommen die- 
jenigen Maßnahmen festzustellen, welche erforderlich sind, um eine vollständige 
Regulirung der Rheinstromstrecke zwischen Mainz und Bingen herbeizuführen und 
den gegen die vorhandenen Regulirungswerke erhobenen Beschwerden, soweit sie 
für begründet erkannt sind, Abhülfe zu verschaffen, haben behufs Abschlusses dieses 
Abkommens 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Ministerium für Landwirthschaft, 
Domänen und Forsten, Eduard Marcard, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
Rhein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Staatsrath Dr. jur. Carl Neidhardt 
zu Bevollmächtigten ernannt, welche nach Austausch ihrer Vollmachten unter Vor- 
behalt der Ratifikation Folgendes verabredet haben: 
Artikel I. 
Die Regulirung soll die Herstellung einer Sohlentiefe von mindestens 
2 Meter unter dem gemittelten niedrigsten Wasserstande (nach dem Protokolle 
Nr. XVIII der technischen Strombefahrungskommission vom 25. Mai 1861 
I#½ Meter am Preußischen, + 0/75 Meter am Hessischen Pegel zu Bingen) zu 
erzielen suchen. 
Artikel II. 
Für die Regulirung sind folgende Grundsätze maßgebend: 
Das Bett des Rheinstromes zwischen Mainz und Bingen darf 
in seiner Rezeptionsfähigkeit nicht zum Nachtheile der oberhalb und 
unterhalb gelegenen Uferstrecken geändert werden. 
Ebensowenig darf das auf dieser Stromstrecke innerhalb der 
Uferlinien bei gewöhnlichem Mittelwasser (+ 1,6 Meter am Mainzer 
Pegel) zur Zeit bestehende Verhältniß zwischen dem Wasserspiegel und 
dem diesen überragenden Boden zum Nachtheile des Wasserspiegels ge- 
ändert werden. Zu dem Zwecke sollen neue Regulirungswerke (Parallel= 
werke, Traversen und Buhnen) in der Regel so niedrig gehalten werden,
	        
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