Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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daß sie das gewöhnliche Mittelwasser nicht überragen. Diese Vorschrift 
findet jedoch auf Hafenschutzdämme keine Anwendung. 
Jede bereits vorhandene oder neu entstehende Anlandung, welche 
vor dem Stromufer in das eigentliche Flußbett vorschreitet oder zwischen 
den Werken inselartig auftritt, darf nicht befördert, soll vielmehr mög- 
lichst verhindert und, sofern nicht gegenwärtig bereits vollständig aus- 
gebildete Verlandungen vorliegen, unterdrückt werden. 
Artikel III. 
Um den gegenwärtigen Bestand des Rheinbettes auf der Strecke Mainz— 
Bingen darzustellen, sollen geeignete Querprofilaufnahmen des Stromes ausgeführt 
und die gegenwärtige Lage und der Flächeninhalt des Wasserspiegels und des 
Bodens bei gewöhnlichem Mittelwasser (+ 1,5 Meter am Mainzer Pegel) auf- 
genommen werden. 
Diese Aufnahmen erfolgen unter Benutzung des vorhandenen Karten- 
materials mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch zwei Kommissare, 
von denen je einer durch jede der beiden Hohen Regierungen ernannt wird. Die 
Kommissare haben ihre Arbeiten unverzüglich zu beginnen und innerhalb Jahres- 
frist zu beenden. Die gemachten Aufnahmen sind den beiden Hohen Regierungen 
zur Anerkennung des Ergebnisses vorzulegen. 
Artikel IV. 
Im Einzelnen wird Folgendes vereinbart: 
1) Auf der Stromstrecke von Bingen bis Rüdesheim soll von allen Bau- 
ausführungen im Strome abgesehen werden, vorbehaltlich jedoch einer 
etwa herzustellenden Hafenanlage bei Bingen. Es dürfen weder auf 
dem rechten noch auf dem linken Ufer Werke ausgeführt werden, welche 
zu Anlandungen oder Versandungen führen können. 
2) Auf der Strecke von Rüdesheim bis Geisenheim sollen am rechten Ufer 
keine Regulirungswerke hergestellt und die vorhandenen Buhnen beseitigt 
werden. 
Die in früheren Regulirungsprojekten vorgesehenen Arbeiten: 
Vorbau vor dem Geisenheimer Anbau und Umbauung der Rüdes- 
heimer (Jungschen) Aue sind nicht auszuführen. Beide Buhnen zunächst 
der Ilmen-Aue sind in ihrer Wurzel am linken Ufer zu durchbrechen. 
Auch kann zur Herstellung eines Verkehrsweges für kleine Fahrzeuge 
eine Verbindung dieser Werke und der oberhalb gelegenen Buhne durch 
ein in der Höhe von Mittelwasser (Art. II) zu haltendes Parallelwerk 
ausgeführt werden. 
Die Regulirungswerke, welche die Ilmen-Aue und die an- 
schließenden Sandablagerungen mit der fiskalischen Weidenpflanzung oder 
dem Festlande verbinden, sind soweit abzutragen, als sie das gewöhnliche 
(Nr. 9083.) 54“
	        
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