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Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder außerhalb
einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen).
d. 2.
Ein die Abgabepflicht nach d. 1 begründender Pacht-, Gewerbe- oder Berg-
baubetrieb ist nur in den Gemeinden anzunehmen, in welchen sich der Sitz, eine
Zweigniederlassung, eine Betriebs-, Werk= oder Verkaufsstätte oder eine solche
Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im
Namen und für Rechnung des Inhabers beziehungsweise der Gesellschaft selbst-
ständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Abgabepflicht in den
Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise einer Staats-
bahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs= oder
Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.
Die zu dem abgabepflichtigen Betriebe gehörenden Grundstücke und Anlagen,
welche in einer nach dem vorigen Absatze zur Erhebung einer Abgabe nicht be-
rechtigten Gemeinde liegen, sind letzterer gegenüber bezüglich des aus ihnen fließenden
Einkommens einer Abgabepflicht nicht unterworfen.
Wird der Betrieb nicht auf Rechnung des Eigenthümers der zum Betriebe
gehörenden Grundstücke und Anlagen geführt, so unterliegt das Pacht= oder
sonstige Einkommen des Eigenthümers aus diesem Besitze der Abgabepflicht in
denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem Betriebe abgabe-
pflichtig ist.
Jeder abgabepflichtige Grundstückskompler des Staatsfiskus, sowie jede
abgabepflichtige Unternehmung desselben gilt in Beziehung auf die Abgabepflicht
als selbstständige abgabepflichtige Person. Was als selbstständige gewerbliche oder
Bergbauunternehmung des Staatsfiskus zu betrachten ist, setzt die zuständige obere
Verwaltungsbehörde fest.
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Bei Ermittelung des jährlichen Reineinkommens ist, sofern sich nicht aus
den IHF. 4 bis 6 ein Anderes ergiebt, nach den für die Einschätzung zur Staats-
einkommensteuer geltenden Grundsätzen zu verfahren.
Bezüglich des Reineinkommens aus Bergbauunternehmungen gilt dies mit
der Maßgabe, daß die der jährlichen Verringerung der Substanz entsprechenden
Abschreibungen zu den Ausgaben gerechnet werden.
Insoweit eine Einschätzung zur Staatseinkommen= beziehungsweise Klassen-
steuer stattzufinden hat, ist das Ergebniß derselben für die Gemeindebesteuerung
maßgebend.
S. 4.
Als Reineinkommen der Privateisenbahnunt 8 gilt der nach Vor-
schrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (Gesetz- 53 449) und 16. März
1867 (Gesetz-Samml. S. 465) behufs Erhebung der Eisebahmebgde für jede
derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich der
Eisenbahnabgabe, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze