Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Abänderung des Brückengeld-Tarifs bedarf der Genehmigung der beiden kon- 
trahirenden Regierungen. 
Artikel VI. 
Die Erhebung des Brückengeldes soll entweder durch einen besonderen Erheber 
bewirkt oder verpachtet werden. Der Ertrag aus der Brückengelderhebung und 
die etwaigen sonstigen Einnahmen werden zur laufenden Unterhaltung der im ersten 
Absatz des Artikels III erwähnten Baulichkeiten und zur Bestreitung des Dienst- 
einkommens des Brückengelderhebers verwendet. Ueberschüsse der Einnahmen gegen 
die Ausgaben werden zu gleichen Theilen der Königlich Preußischen Regierung 
und der Großherzoglich Hessischen zur Verfügung gestellt. 
Artikel VII. 
Das dem Brückengelderheber zu bewilligende Diensteinkommen und die von 
demselben zu leistende Amtskaution wird durch Uebereinkommen der beiden kon- 
trahirenden Regierungen festgesetzt. Die Stellenbesetzung erfolgt alternirend und 
der Brückengelderheber bleibt Unterthan desjenigen Staates, von dessen Regierung 
er angestellt ist. 
Wird er dienstunfähig, so hat ihn demzufolge die anstellende Regierung 
zurückzuziehen beziehungsweise zu pensioniren, auch verbleibt der Letzteren allein 
die etwaige gesetzliche Fürsorge für seine Hinterbliebenen. 
Artikel VIII. 
Die gemeinschaftliche Verwaltung der stehenden Brücke wird, ohne daß 
hierdurch der Brückengemeinschaft besondere Kosten erwachsen, von der Königlich 
Preußischen Regierung dem Hauptsteueramts-Dirigenten und dem Staatsbau- 
beamten in Hanau, von der Großherzoglichen Regierung dem Hauptsteueramte 
beziehungsweise dessen Vorstande und dem Kreisbauamte zu Offenbach übertragen 
werden. Auch soll jeder der beiden Regierungen freigestellt bleiben, die Brücke 
durch besondere technische Kommissäre untersuchen zu lassen. 
Artikel IX. 
Die zum Schutze der Brücke und zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit 
des Verkehrs auf derselben dienenden polizeilichen Maßnahmen sind von den 
zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden kontrahirenden Regierungen nach 
vorheriger Verständigung zu treffen. 
Artikel X. 
Die beiden Regierungen erklären Sich darin einverstanden, daß, falls bis 
zur Uebergabe der stehenden Brücke an den öffentlichen Verkehr die Schiffbrücke 
(Nr. 9095.) 62
	        
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