Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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nicht sollte in benutzbarem Zustande erhalten werden können, interimistisch durch 
eine Fähreinrichtung Aushülfe zu schaffen sein wird. 
Sobald die stehende Bruͤcke dem Verkehr übergeben worden ist, sollen die 
Mobilien und Immobilien der Schiffbrücke zur Veräußerung gebracht werden. 
Auch sollen mit diesem Zeitpunkte das besoldete Personal der Schiffbrücke mit 
alleiniger Ausnahme des Erhebers entlassen beziehungsweise, soweit erforderlich, 
in den Pensionsstand versetzt, die Brückenwärter-Wittwenkasse aufgelöst und die 
Pensionen des in den Pensionsstand übertretenden Wärterpersonals, sowie die 
Wittwenpensionen, auf welche die Hinterbliebenen des Wärterpersonals Anspruch 
besitzen, aus den Erträgnissen der stehenden Brücke bestritten werden. 
Artikel XI. 
Diese Uebereinkunft soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist diese Uebereinkunft zweifach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen. 
Berlin, den 2. Juli 1885. 
(L. S.) Gr. v. Bismarck. 
(L. S.) Neidhardt.
	        
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