Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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des alsdann noch verbleibenden Kostenbetrages der neuen Brücke zu 
gleichen Theilen übernehmen. 
Jede der beiden Regierungen übernimmt die Bereitstellung des halben 
Betrages der Gesammtbaukosten der Brücke für die allmälige Verwendung nach 
Maßgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten, und jeder bleibt überlassen, Sich 
Rückersatz der für Ihre Gemeinden, Interessenten und Kommunalverbände gemachten 
Vorlagen leisten zu lassen. 
Die den Bauunternehmern während des Baues vertragsmäßig zu leistenden 
Abschlagszahlungen für gelieferte Arbeiten wird das Großherzoglich Hessische Mi- 
nisterium der Finanzen von der Grohherzoglichen Hauptstaatskasse in Darmstadt 
leisten lassen. 
Die genannte Kasse wird von jeder durch dieselbe geleisteten Zahlung der 
Königlich Preußischen Regierung in Cassel Nachricht geben und die Königliche 
Regierung wird den alsbaldigen Rückersatz jeder Hälfte solcher Abschlagszahlungen 
an die Großherzogliche Hauptstaatskasse verfügen. 
2. Zu Artikel III. 
Zum Zwecke der Instandhaltung der Brücke und des Zubehörs — Absatz 1 
des Artikels III — sollen, soweit erforderlich, jährlich und zwar gemeinschaftlich 
von den beiden seitens der kontrahirenden Regierungen hiermit zu beauftragenden 
Staatsbaubeamten Voranschläge aufgestellt und durch die Brückenverwaltung bei 
den betreffenden oberen Landesbehörden in Vorlage gebracht werden. Beiden 
Beamten soll außerdem die jederzeitige Revision des Brückeninventars zustehen. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird die Ausführung der genehmigten 
Arbeiten durch Ihre Lokalbaubehörde geschehen lassen, ohne daß hierdurch der 
Brückengemeinschaft besondere Kosten entstehen. 
3. Zu Artikel VII. 
Da der gegenwärtige Erheber bei der Offenbacher Schiffbrücke von der 
Großherzoglich Hessischen Regierung bestellt und noch dienstfähig ist, so soll dem- 
selben die Erheberstelle bei der festen Brücke zunächst übertragen, mithin Groß- 
herzoglich Hessischer Seits mit der Bestellung des Erhebers der Anfang gemacht 
werden. 
4. Zu Artikel VIII. 
Die gemeinschaftliche Verwaltung der stehenden Brücke wird den Vorständen 
des Königlich Preußischen Hauptsteueramtes zu Hanau und des Großherzoglich 
Hessischen Hauptsteueramtes zu Offenbach in der Weise übertragen, daß zugleich 
das Großherzogliche Hauptsteueramt in Offenbach) so lange die gegenwärtige 
Organisation der Hauptämter bestehen bleibt, den Brückengelderheber fortgesetzt zu 
kontroliren und zu dem Ende auch bei demselben monatlich durch einen seiner
	        
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