Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 13 — 
verschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen. Die 
hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages 
von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 
6 
S. 6. 
Ueber die Ausführung der im §. 5 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen- 
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben. 
S. 7. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, 4 welchem Zinsfuß, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (§9. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit 
nicht durch die im §. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der 
Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
S. S. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 unter a des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und 
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz Samml. S. 57), ermächtigt, die 
Verwaltung der Anleihekapitalien und der Annuität der im §. 1 bezeichneten 
Eisenbahngesellschaften, soweit diese Anleihekapitalien und die Annuität vom Staate 
als Selbstschuldner übernommen sind beziehungsweise übernommen werden, der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen. 
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen 
werden nach Vorschrift des F. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 
vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
G. 9. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts- 
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts- 
ungültig. 
S. 10. 
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung 
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Eisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial- 
steuern auf die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uebergange der- 
selben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in das Eigenthum des 
Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, Anwendung. 
Sofern nach dem Uebergange in das Eigenthum oder in die Verwaltung 
für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahnen 
(Nr. 9031.) 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.