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verschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen. Die
hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages
von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
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S. 6.
Ueber die Ausführung der im §. 5 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen-
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben.
S. 7.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, 4 welchem Zinsfuß,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§9. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit
nicht durch die im §. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der
Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. S.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 unter a des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz Samml. S. 57), ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien und der Annuität der im §. 1 bezeichneten
Eisenbahngesellschaften, soweit diese Anleihekapitalien und die Annuität vom Staate
als Selbstschuldner übernommen sind beziehungsweise übernommen werden, der
Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen.
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen
werden nach Vorschrift des F. 17 des bezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850
vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
G. 9.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechts-
gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts-
ungültig.
S. 10.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Eisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial-
steuern auf die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uebergange der-
selben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in das Eigenthum des
Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, Anwendung.
Sofern nach dem Uebergange in das Eigenthum oder in die Verwaltung
für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahnen
(Nr. 9031.) 4