Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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verschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.  Die
hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung  eines  entsprechenden  Betrages
von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

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S.  6.
Ueber  die  Ausführung  der  im  §.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

S.  7.
Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  4  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§9.  2,  4  und  5),  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  §.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  S.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  §.  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und
Bildung  einer  Staatsschuldenkommission  (Gesetz  Samml.  S.  57),  ermächtigt,  die
Verwaltung  der  Anleihekapitalien  und  der  Annuität  der  im  §.  1  bezeichneten
Eisenbahngesellschaften,  soweit  diese  Anleihekapitalien  und  die  Annuität  vom  Staate
als  Selbstschuldner  übernommen  sind  beziehungsweise  übernommen  werden,  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  übertragen.

Die  behufs  der  Amortisation  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen
werden  nach  Vorschrift  des  F.  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
vernichtet  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

G.  9.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


S.  10.

Bis  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  der  Kommunalbesteuerung
der  Eisenbahnen  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  der  Eisenbahnen  zur  Zahlung  von  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialsteuern
  auf  die  im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  auch  nach  dem  Uebergange  derselben
  in  die  Verwaltung  für  Rechnung  des  Staates  oder  in  das  Eigenthum  des
Staates  in  gleicher  Weise,  wie  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  Anwendung.

Sofern  nach  dem  Uebergange  in  das  Eigenthum  oder  in  die  Verwaltung
für  Rechnung  des  Staates  eine  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbahnen

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