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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens
auf den Preußischen Staat.
31. Dezember 1884.
Vom 3. Januar 1885.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen
egierungsrath Kirchhoff als Kommissarius des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarius des Finanzministers,
einerseits und der Direktion der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft anderer-
seits ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach er-
folgter Zustimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlung der Mtionäre
der genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
S. 1.
Die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf
ewige Zeiten an den Preußischen Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion
der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des
gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die
estände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion
der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds
mit der im F. 8 vorgesehenen Beschränkung an die vom Preußischen Staate zur
Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde.
C. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1884 ab die
Verwaltung und der Betrieb der Braunschweigischen Eisenbahnen für Rechnung
des Preußischen Staates erfolgen.
Die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Preußischen Staates in bisheriger Weise durch ihre
Direktion führen läßt, wird sich von der Unterzeichnung dieses Vertrages ab in
allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Königlich
Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
(Fr. 9031)