— 18 —
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der
Vereinigung derselben mit anderen Preußischen Staats= oder vom Staate ver-
walteten Privateisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Königlich
Preußische Minister der öffentlichen Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen,
welche die Funktionen des Vorstandes der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft
wahrzunehmen hat.
Der Königlich Preußische Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt,
den Beginn des Rechnungsjahres für das Braunschweigische Eisenbahnunternehmen
auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen.
Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten
Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden
Rechnungsjahre zugerechnet.
S 6.
Der Preußische Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus
der Begebung der Prioritätsobligationen der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden.
S. 7.
Die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft räumt dem Preußischen Staate
das Recht ein, zu jeder Zeit das Eigenthum der Braunschweigischen Eisenbahn
mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit
ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Braun-
schweigischen Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und
die Auflösung der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft auf Hrund der nach-
stehenden Bestimmungen ohne Päleres herbeizuführen.
Falls der Preußische Staat sich hierzu entschließt, hat er:
1) die Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Braunschweigi-
schen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen;
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 13 500 000 Mark unter Anrechnung
des auf die im Eigenthum des Preußischen Staates befindlichen Aktien
entfallenden Betrages behufs statutenmäßiger Vertheilung an die Aktionäre
zur Verfügung zu stellen. Es bleibt jedoch dem Preußischen Staate
auch das Recht vorbehalten, statt der Einzahlung desjenigen Betrages,
welcher auf die im Besitze der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
befindlichen Aktien entfällt, den gleichen Betrag als eine Schuld des
Preußischen Staates auf die Preußische Staatskasse zu übernehmen.
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Preußischen Staates durch die
vom Königlich Preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnende
Königliche Behörde.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Preußischen
Staates erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Preußischen