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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel X.
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Berlin, den 27. Juni 1884.
(L. S.) Rudolph Meinecke.
(L. S.) Brefeld.
(L. S.) Reichardt.
(I. S.) Dr. Frölich.
(L. S.) Kirchhoff.
Braunschweig, den 30. Juni 1884.
(L. S.) Graf Görtz-Wrisberg.
(L. S.) Kybitz.
vertrag,
betreffend
den Uebergang des Schleswigschen Eisenbahnunternehmens auf den Staat.
Vom 6./7. beziehungsweise 14. November 1884.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Re-
gierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Ober-Finanzrath Dr. Rüdorff als Kommissar des Finanz-
ministers, einerseits und dem Ober-Bürgermeister Toosbüy in Flensburg und
dem Regierungsrath a. D. Kraus in Kiel, als den durch Beschluß der General-
versammlung vom 22. Oktober 1884 für den Abschluß dieses Vertrages bestellten
Kommissarien der Schleswigschen Eisenbahnaktiengesellschaft andererseits, ist unter
dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung) sowie nach erfolgter Zu-