Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  die  Direktion
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Direktion  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  der  Direktion  ist  die  Anwesenheit  der  Hälfte
der  Mitglieder  erforderlich.

F.  8.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.  Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,
  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche  Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April
1885  erlangt  worden  ist.

KG.  9.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Schleswigsche  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

S.  10.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  14.  November  1884.

(L.  S.)  Dr.  Rüdorff,  (L.  S.)  Kirchhoff,
Geheimer  Ober-Finanzrath.  Geheimer  Regierungsrath.
Flensburg,  den  6.  November  1884.
(L.  S.)  Toosbüy,
Ober-  Bürgermeister.

Kiel,  den  7.  November  1884.

(L.  S.)  Kraus.

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