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Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird die Direktion
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von
Aktien der Gesellschaft seitens der Direktion bedarf es fernerhin nicht mehr.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Direktion ist die Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder erforderlich.
F. 8.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landesvertretung
sobald als thunlich herbeigeführt werden. Dieses Abkommen wird hinfällig,
wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 1. April
1885 erlangt worden ist.
KG. 9.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Schleswigsche Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben,
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
S. 10.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 14. November 1884.
(L. S.) Dr. Rüdorff, (L. S.) Kirchhoff,
Geheimer Ober-Finanzrath. Geheimer Regierungsrath.
Flensburg, den 6. November 1884.
(L. S.) Toosbüy,
Ober- Bürgermeister.
Kiel, den 7. November 1884.
(L. S.) Kraus.
(Nr. AI.) 6“