Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Nähe  des  Gerichtssitzes  ein  geprüfter  und  bewährter  Landarzt
angestellt,  mithin  die  obigen  38  Individuen,  soferne  sie  noch
tauglich  sind,  nach  den  neuen  Landgerichten  eingetheilt,  und  die
übrigen  Plätze  nach  einem  förmlichen  Concurse  und  scharfer
Prüfung  den  ausgezeichnetsten  Competenten  verliehen  werden,
wobei  auch  sowohl  auf  die  Entbindungskunde,  als  auf  die  Thierarzneikunde
  besondere  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

2)  Den  Lebensunterhalt  dieser  50  Landgerichtsärzte  wollen
Wir  nicht  mehr,  wie  bisher,  dem  bloßen  Zufalle  des  Erwerbs,
oder  einer  zum  Theile  willkürlich,  zum  Theile  sehr  ungleich
vertheilten  Besoldungsgnade  Preis  geben,  sondern  Wir  wollen
ihnen  allen  einen  Theil  ihrer  Competenz  in  einem  durchaus
gleichheitlichen  Solde  verschaffen.

Dagegen  haben  sie  alle  Geschäfte  bei  gerichtlichen  und
Criminal-Vorfällen,  Besichtigungen,  Reisen  in  Epidemien,
Endemien  und  Viehkrankheiten,  und  überhaupt  die  ganze  Ausübung
  der  medicinae  forensis  unentgeltlich  zu  verrichten,
auch  die  Armen  des  Gerichtsbezirks  unentgeltlich  zu  besorgen.

Diese  unentgeltliche  Verrichtungen  beschränken  sich  nur  auf
den  Distrikt  des  Landgerichtes,  hingegen  in  jenen  Fällen,  wo
der  Arzt  eine  Bezahlung  von  den  Privatpersonen  zu  fordern
hat,  soll  keiner  an  seinen  Gerichtsbezirk  gebunden  sein,  sondern
jeder  auch  in  den  Distrikt  eines  andern  ohne  alle  Widerrede
berufen  werden  können,  so  ferne  es  ohne  alle  Vernachläßigung
der  obigen  Amtspflichten  geschehen  kann.

3)  In  Erwägung,  daß  bereits  einige  Stadtkammern,  milde
Stiftungen  und  Gemeinden  zu  dem  Unterhalte  der  Stadtphysiker
  und  Landärzte,  wie  billig,  beigetragen  haben,  hingegen
viele  andere,  besonders  jene,  wo  bisher  noch  kein  Landarzt
bestand,  von  dergleichen  Beiträgen  frei  waren,  wo  doch  diese
für  das  künftige  eben  so  billig  nach  dem  Maße  ihrer  Vermögenskräfte
  zu  dem  Unterhalte  des  in  ihrer  Mitte  zu  erhaltenden
  Landarztes  beitragen  sollen,  und  müssen,  so  wollen  Wir
die  dermaligen  einzelnen,  meistens  auch  mit  besondern  Verrichtungen
  verbundenen  Bezüge  von  einzelnen  Stadt=  und
Marktkammern,  Stiftungen  und  Gemeinden  in  das  nachfolgende
Regulativ  nicht  einrechnen,  sondern  als  eine  besondere,  aus
Gemeindemitteln  fließende  Zulage  bestehen  lassen.

4)  Aus  dem,  durch  die  Renten  der  aufgehobenen  Stifter
und  Klöster  nun  zu  dieser  allgemeinen  Staatsanstalt  in  den