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Rücksicht auf eine zu Gunsten ihrer Ehefrauen genommene anderweite Versicherung
von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung zur Theilnahme an dieser Kasse
entbunden sind, finden die Bestimmungen im ersten Absatz des F. 23 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten,
vom 20. Mai 1882 (Gesetz-Samml. S. 298) sinngemäße Anwendung.
. 12.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1885.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.