Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Rücksicht  auf  eine  zu  Gunsten  ihrer  Ehefrauen  genommene  anderweite  Versicherung
von  der  ihnen  sonst  obliegenden  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  dieser  Kasse
entbunden  sind,  finden  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatz  des  F.  23  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  20.  Mai  1882  (Gesetz-Samml.  S.  298)  sinngemäße  Anwendung.

.  12.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1885.
.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.