Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

Vom  25./30.  Juni  1884.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Dr.  Micke  und  den  Geheimen  Regierungsrath  Kirchhoff  als
Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Geheimen  Finanzrath
  Schmidt  als  Kommissarius  des  Finanzministers,  einerseits  und  dem  Königlichen
  Staatsminister  von  Bernuth  und  dem  Direktor  a.  D.,  Stadtrath  Bail,
in  Berlin  wohnhaft,  als  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  vom
28.  Mai  1884  für  den  Abschluß  dieses  Vertrages  bestellten  Kommissarien  der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,  andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte
der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden.
5.  1.

Die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen
Staat  ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr
zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.
Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
auf  den  Preußischen  Staat  über.

G.  2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (S.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis

  beträgt  17212  500  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

g.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.
(Tr.  9032.)