KC. 4.
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen werden nach erfolgter Einreichung
mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerk abgestempelt. Auf Antrag
des Gläubigers soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem
Neunwerth der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom I. Oktober 1885
ab zu 4 Prozent verzinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch bewirkt werden.
Der Antrag muß binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist eingereicht
werden.
g. 5.
Auf die gemäß §. 4 erfolgenden Eintragungen in das Staatsschuldbuch und
auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen des Gesetzes,
betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 120)
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Privataußerkurssetzungsvermerke
den Bestimmungen der I#. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetz-
Samml. S. 133) unterliegen.
g. 6.
Die mit dem Antrag auf Baarzahlung des Kapitalbetrages eingereichten
Schuldverschreibungen (§. 2) werden abgestempelt und gemäß der erfolgenden
Kündigung (§. 1) zurückgezahlt.
S. 7.
Zu demjenigen Betrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel der
Baarzahlung für die zur Einlösung gelangenden 4½ prozentigen Staatsschuld-
verschreibungen (F. 6) zu beschaffen, können Staatsschuldverschreibungen aus-
gegeben werden.
Wann, durch welche Stelle und in welchen einzelnen Beträgen, zu welchen
Bedingungen der Kündigung, zu welchem Zinsfuß und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen zu verausgaben sind, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe,
sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. De-
zember 1869 (Gesetz Samml. S. 1197) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
die Kündigung nur im Wege des Gesetzes erfolgen kann.
g. 8.
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (§. 2) können gegen neu aus-
zufertigende Schuldverschreibungen der 4 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe,
auf welche die Bestimmungen des §. 7 Absatz 3 entsprechende Anwendung finden,
umgetauscht werden.