Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

KC. 4. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen werden nach erfolgter Einreichung 
mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerk abgestempelt. Auf Antrag 
des Gläubigers soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem 
Neunwerth der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom I. Oktober 1885 
ab zu 4 Prozent verzinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch bewirkt werden. 
Der Antrag muß binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist eingereicht 
werden. 
g. 5. 
Auf die gemäß §. 4 erfolgenden Eintragungen in das Staatsschuldbuch und 
auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen des Gesetzes, 
betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 120) 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Privataußerkurssetzungsvermerke 
den Bestimmungen der I#. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetz- 
Samml. S. 133) unterliegen. 
g. 6. 
Die mit dem Antrag auf Baarzahlung des Kapitalbetrages eingereichten 
Schuldverschreibungen (§. 2) werden abgestempelt und gemäß der erfolgenden 
Kündigung (§. 1) zurückgezahlt. 
S. 7. 
Zu demjenigen Betrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel der 
Baarzahlung für die zur Einlösung gelangenden 4½ prozentigen Staatsschuld- 
verschreibungen (F. 6) zu beschaffen, können Staatsschuldverschreibungen aus- 
gegeben werden. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen einzelnen Beträgen, zu welchen 
Bedingungen der Kündigung, zu welchem Zinsfuß und zu welchen Kursen die 
Schuldverschreibungen zu verausgaben sind, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe, 
sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. De- 
zember 1869 (Gesetz Samml. S. 1197) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß 
die Kündigung nur im Wege des Gesetzes erfolgen kann. 
g. 8. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (§. 2) können gegen neu aus- 
zufertigende Schuldverschreibungen der 4 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe, 
auf welche die Bestimmungen des §. 7 Absatz 3 entsprechende Anwendung finden, 
umgetauscht werden.
	        
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