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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(Nr. 9039.) Verordnung, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden für das Schul.
wesen und der Disziplinarbehörden für die Lehrer und die Beamten an den
öffentlichen Unterrichtsanstalten in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont.
Vom 25. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen v
verordnen in Gemäßheit des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlossenen
Vertrages vom 24. November 1877 (Gesetz Samml. für die Preußischen Staaten
1878 S. 18, Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. 1878 S. 1) auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums für das Gebiet der genannten Fürstenthümer,
was folgt:
Artikel I.
Die Leitung und Verwaltung der Angelegenheiten der öffentlichen Volks-
schulen, der Privatunterrichts= und Erziehungsanstalten und des Privatunterrichts
wird, vorbehaltlich der Vorschrift des Artikels II, dem Landesdirektor übertragen.
Dem Landesdirektor wird für diese Angelegenheiten ein des Schul= und Er-
ziehungswesens kundiger Beamter beigegeben, welcher die Geschäfte nach seinen
Anweisungen bearbeitet.
Artikel II.
Die Leitung und Verwaltung des höheren Schulwesens, sowie derjenigen
Unterrichtsangelegenheiten, welche nach den hinsichtlich des Geschäftskreises der
Provinzial · Schulkollegien in Preußen bestehenden Vorschriften sonst noch zum
Geschäftskreise der letzteren gehören, verbleibt Unserem Provinzial-Schulkollegium
zu Cassel.
Artikel III.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Januar 1869, betreffend
die Organisation der Disziplinarbehörden in den Fürstenthümern Waldeck und
Pyrmont (Gesetz Samml. für die Preußischen Staaten 1869 S. 209, Fürstlich
Ees. Samml. 1885. (Nr. 9039.) 14
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1885.