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Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von den durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz-Samml.
S. 305) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 152 250 000 Mark zum Bau der
Bahn von Berlin nach Wetzlor. 400000 Mark,
2) von 33 360 000 Mark zum Bau der
Bahn von Harburg nach Hannover 750000 "
3) von 8 400 000 Mark zum Bau der
Bahn von Saarbrücken durch das Fisch-
bachthal nach Neunkirchen mit einer Ab-
zweigung in das Trenkelbachthal . 80 142,31
Summe a. . . . 1230 142,31 Mark,
b) von den durch das Gesetz vom 17. Juni 1874 (Gesetz-Samml.
S. 256) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 22 950 000 Mark zum Bau der Bahn von Inster-
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burg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken
zum Anschluß an die Russische Bahn on Bialystock nach
Grajedoon . .. . . . . .. 300000 Mark,
von 558500 000 Mark zum Bau der
Bahn von einem Punkte an der Star-
gard-Posener Bahn zwischen Rokietnice
und Posen über Schneidemühl nach Bel-
gard, Rügenwaldermünde und Stolp-
münde . . . . . . .. 300 000
von 13 500 000 Mark zum Bau der
Bahn von Cassel über Helsa nach
Waldkappel zum Anschluß an die Bahn
von Berlin nach Wetzlir. 200 000
von 18 900 000 Mark zum Bau der
Bahn von Dortmund nach Oberhausen
beziehungsweise Sterkrade nebst Zechen-
zweigbahhmhen .. 350 000 "„
Summe b . . . . 1150000 Mark,